Die Biersteuer

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Biersteuer ca. 1 Millarde Euro mehr Geld in der Kasse. Also durch euch Biertrinker wird die Staatskasse immer mehr gefüllt.

Die Biersteuer wird vom Zoll – einer Bundesverwaltung – erhoben. Während Verbrauchssteuern in Deutschland im Allgemeinen dem Bund zustehen, wurden die Einnahmen aus der Biersteuer auf Betreiben Bayerns den Ländern zugesprochen.

Nach Ergebnis AK „Steuerschätzungen“ vom Mai 2009 beträgt sie für das Jahr 2009 voraussichtlich 725 Mio. Euro. Das Aufkommen betrug beispielsweise in 2006 rund 779 Mio. Euro; in 2004 787 Mio. Euro; in Jahr 1990 693 Mio. Euro.

Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt (gemessen in Grad Plato) des Bieres. Derzeit (2009) beträgt der Regelsteuersatz pro Hektoliter 0,787 EUR je Grad Plato (§ 2 Abs. 1 BierStG). Daraus ergibt sich für einen Liter übliches Vollbier (z. B. Pils, Kölsch, Altbier) mit einem Stammwürzegehalt von ca. 12 Grad Plato etwa 9,4 Cent Biersteuer.

Bemessungsgrundlage ist der Jahresausstoß des Brauereibetriebes. Bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektoliter und im Brauverfahren hergestelltes Bier gelten ermäßigte Steuersätze, die auf Grundlage der Jahreserzeugung ermittelt werden. Damit sollen kleinere Brauereien gefördert werden.

Hobbybrauer brauchen bis zu einer Menge von 2 Hektolitern pro Jahr keine Biersteuer zu entrichten. Das Brauvorhaben muss trotzdem dem Zoll angemeldet werden (§ 2 Abs. 1 BierStV).

Es gibt auf EU-Ebene Bestrebungen, die Mindeststeuer auf Bier (derzeit 9 ct/Liter) anzuheben. Dieser Wert stammt aus dem Jahr 1993.

Alkoholfreies Bier (Alkoholgehalt bis 0,5 % vol) unterliegt im übrigen nicht der Biersteuer (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BierStG) in Verbindung mit Erläuterungen der Pos. 2203), dagegen fällt auch für den Limonadenanteil eines Radlers Biersteuer an, sofern sie als fertige Mischung (in Flaschen) angeboten wird. Der Zuckergehalt der Limonade wird dabei behandelt wie der Stammwürzegehalt im Bier.

(Quelle: wikipedia.de)

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